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Satzung des Vereins „Förderverein Ittertal“

Präambel
Zur Förderung und Unterstützung von qualifizierten Begleit- und Beratungsangeboten für von Arbeitslosigkeit und deren Folgeerscheinungen Betroffenen und Hilfsbedürftigen, die zur Regelung ihrer persönlichen Angelegenheiten Unterstützung bedürfen und zur Sicherung und Fortführung der Freizeitanlage Ittertal, wird der Verein „Förderverein Ittertal e.V.“ gegründet.

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Ittertal e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zwecke und Aufgaben
Der Verein versteht sich als Förderverein und beschafft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft i.S. des § 58 der Abgabenordnung (AO). Insbesondere sollen diese Mittel zur Chancenverbesserung und gesellschaftlichen Integration sozial benachteiligter Menschen dienen, welchen durch Arbeitslosigkeit oder ihre sonstige Hilfebedürftigkeit eine Teilhabe an der Gesellschaft nur eingeschränkt möglich ist. Weiteres Ziel und weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Initiierung von Einrichtungen, welche mit Mitteln der ARGE, der Arbeitsagentur und sonstigen öffentlichen Fördereinrichtungen geeignete Maßnahmen für die genannten Zielgruppen in den Bereichen Weiterbildung, Freizeit, Kultur und Dienstleistungen für die Allgemeinheit bereithalten. Der Verein unterstützt diese Einrichtungen durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und die Aquise von Spenden, Sponsoren und Förderern.

§3  - Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
In Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere im Sinne der Anlage 1 Abschn. A Ziff.6 zum § 48 Abs.2 der Verordnung zur Änderung der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.

§4 - Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft steht auch den hauptamtlichen Mitarbeitern/innen zukünftig zu gründender Gesellschaften des Vereins oder seiner Gesellschaften offen. Diese sind jedoch nicht in den Vorstand wählbar. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen einen Ausschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen entsenden eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in in die Mitgliederversammlung.

§5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§6 - Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder es mindestens von fünf Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Themas verlangt wird. Die Ladungsfrist zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vierzehn Tage.
Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Einladung beschlussfähig.
Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich ein neuer Termin anberaumt werden. Zur Beschlussfassung reicht dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins verändern, bedürfen der Zustimmung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.

§7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
-    die Grundsätze für die Arbeit des Vereins zu beschließen;
-    die Wahlen zum Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen;
-    den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den Wirtschaftsplan des folgenden Geschäftsjahres zu genehmigen und die Jahresrechnung zu beschließen;
-    den Vorstand zu entlasten;
-    die Entsendung von Gesellschaftern in eventuell zu gründende Gesellschaften auf Vorschlag des Vorstandes;
-    die Bestellung von zwei Kassenprüfern. Eine unmittelbare Wiederbestellung ist nicht möglich;
-    die Höhe der Mitgliederbeiträge festzusetzen;
-    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen.

§8 - Der Vorstand
1. Es wird ein Vorstand gebildet. Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Personen zusammen.
2. Der Vorstand besteht aus:
    2.1 die/dem Vorsitzende/n
    2.2 zwei stellv. Vorsitzende
    2.3. einem/e Kassierer/in
    2.4. einen/e Schriftführer/in
    2.5. bis zu zwei Beisitzer/innen
Diese Personen bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzendem/e oder einen seiner Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstands gemäß Ziffer 2 vertreten und einem weiteren Mitglied des Vorstanders gemäß Ziffer 2 vertreten.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung ein. In Ausnahmefällen kann der/die Vorsitzende auch telefonisch und ohne Einhaltung von Fristen einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte des amtierenden Vorstands anwesend sind.

§9 - Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand sorgt für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
2. Vor allem ist der Vorstand für folgende Aufgaben verantwortlich:
    2.1 Feststellung des Wirtschaftsplanes des Vereins und der vereinseigenen Zweckbetriebe
    2.2 Prüfung der Jahresrechnung zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung
    2.3 Geschäftsbericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung
    2.4 Abschluss und Kündigung von Gesellschafterverträgen.
    2.5 Maßnahmen und Entscheidungen zur Verwirklichung des Satzungszweckes gem. § 2
    2.6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    2.7 die Öffentlichkeitsarbeit

§10 - Niederschriften
1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Sie sollen mindestens enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse im Wortlaut und Abstimmungsergebnisse.
2. Die Niederschriften sind vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. In der nächsten Sitzung müssen sie vom Organ bestätigt werden.

§11 - Anfallsklausel
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. oder dessen Rechtsnachfolger. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der im § 2 beschriebenen Aufgaben, zu verwenden.

§12 - Salvatorische Klausel
Werden einzelne Bestimmungen der Satzung vom Finanzamt für Körperschaften oder vom Vereinsregistergericht beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die den Beanstandungen Rechnung tragen; die eigentlichen Ziele und Aufgaben sowie der Zweck des Vereins dürfen dadurch nicht verändert werden.

§13 - Inkraftsetzen
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 11.12.2008 beschlossen.